Die Klage eines Dieselfahrers welcher aufgrund eines Dieselfahrverbotes auf Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer klagte wurde beim Finanzgericht Hamburg abgewiesen. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Hintergrund der Klage:
Der Halter eines Diesel-Pkw wehrte sich gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Hintergrund sind die geltenden Dieselfahrverbote, dies schränken in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw ein. Nach Ansicht des Klägers würde dies der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.
Desweiteren sei das Fahrzeug weniger schädlich, weil es in den Verbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße. Doch diese Auffassung teilte das Finanzgericht Hamburg nicht.
Der Besteuerungstatbestand ist gegeben wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen ist. Ob das Fahrzeug genutzt wird, welche Straßen genutzt werden, ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich.
Eine Reduzierung oder Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht darstellbar.