Die innenpolitische Lage in Großbritannien bleibt weiterhin unklar. Ein ungeklärter / harter Brexit ist weiterhin nicht ausgeschlossen.
In der Vergangenheit gegründete Firmen mit der Rechtsform Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) sollten nun handeln. Jüngst ist das neue Gesetz „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“ in Kraft getreten. Mit Beginn des Brexits kann diesen Gesellschaften der Verlust Ihrer Rechtsfähigkeit drohen.
Dies kann zur Folge haben das eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft greifen können.
Mit dem neuen Umwandlungsgesetz haben diese Gesellschaften eine Möglichkeit im Verschmelzungsverfahren sich in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Ebenso wäre es auch möglich sich in eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG umzufirmieren.
Wichtig:
Der Verschmelzungsplan muss rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkundet sein. Die weiteren Schritte in dem Verschmelzungsverfahren können auch nach dem Brexit durchgeführt werden, jedoch bis max. Zwei Jahre danach.
Sollte es zu einem Austrittsabkommen kommen verlängert sich die Frist um die Länge des Übergangszeitraums.