Bisher wurden die Bezüge aus der Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerische Tätigkeit eingestuft. In einem Urteil des Bundesfinanzhofes hat dieser sich nun an einem Urteil des europäischen Gerichtshofs orientiert.
Zum Hintergrund:
Ein leitender Angestellter übte zeitgleich die Rolle als Aufsichtsratsmitglieds aus. Nach geltender Satzung des Unternehmens wurde eine Festvergütung von 20.000 EUR p.a. oder einen zeitanteiligen Anteil hiervor ausgezahlt. Nach bisheriger Handhabe wurde diese Position als unternehmerische Tätigkeit ausgelegt und entsprechend umsatzsteuerpflichtig besteuert. Dem widersprach das Aufsichtsratsmitglied und bekam Recht vom Bundesfinanzhof zugesprochen, welches sich bei der Beurteilung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019 berief.
Demnach trägt ein Mitglied des Aufsichtsrats bei einer nicht variablen oder leistungsabhängigen Vergütung auch kein unternehmerisches Risiko. Der entscheidende Punkt war, dass die Vergütung weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war, für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats erfolgte und das Aufsichtsratsmitglied somit kein unternehmerisches Risiko trage, welches als Kriterium für Unternehmertum gelte. Weiterhin zu beachten gilt, dass der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen gelassen ob, ob bei einer variablen Vergütung an einer unternehmerischen Tätigkeit festzuhalten ist.