Bundesfinanzhof differenziert bei Entfernungspauschale
Bei Entfernungspauschale wird bislang der Einfachheit halber pro Arbeitstag ein Hin- und ein Rückweg als zurückgelegt angenommen. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs differenziert dieser weiter und entscheidet dass sobald ein Arbeitnehmer an einem Tag nur einen der beiden Wege zurücklegt, der Tag auch nur mit einer halben Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.
Zu der Entscheidung gelangte der Bundesfinanzhof durch den Fall eines Arbeitnehmers, welcher an vereinzelten den Weg nach Hause nicht am selben Tag zurückgelegte und dementsprechend auch am Folgetag den Hinweg nicht zu bewältigen hatte, dennoch aber die volle Entfernungspauschale geltend machte. Daraus folgend können für den betreffenden Tag nur die Hälfte, sprich 0,15 EUR statt der üblichen 0,30 EUR je Entfernungskilometer angerechnet werden.
Das Finanzgericht Münster kam in der Vorinstanz zu einer anderen Sichtweise, wonach immer die 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu berechnen seien und an Tagen an denen nur eine Fahrt stattgefunden habe, sei eben auch nur die halbe Strecke zu berechnen. Rein rechnerisch kommen beide Sichtweise aber zum selben Ergebnis. Steuerlich vorteilhaft wäre jedoch die Ansicht des Finanzgerichts Münster in dem Fall, wenn der Arbeitnehmer von einer ersten Tätigkeitsstätte unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt.