Bundesfinanzhof: Vorsteuerabzug bei Übernahme der Umzugskosten möglich

Vermehrt übernehmen Unternehmen aufgrund von konzerninternen Funktionsverlagerungen die Umzugskosten Ihrer Mitarbeiter, welche bspw. aus dem Ausland in das Inland umziehen. Hier hat der Bundesfinanzhof nun die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs eingeräumt, jedoch muss dabei ein eindeutig übergeordnetes Interesse für das Unternehmen für die Wohnsitzverlegung des Mitarbeiters bestehen.

Die Finanzverwaltung hat nun ebenfalls reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst.

Zu beachten ist, dass auch wenn ein dominierendes Arbeitgeberinteresse an dem Umzug gegeben ist, ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig ist, wenn die umzugsbezogenen Leistungen vom Arbeitgeber selbst und auf eigene Rechnung beauftragt wurden.