Der Bundesfinanzhof erlaubt teilweise Vorsteuerabzüge für die Renovierung eines Home-Office
In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber und machte hierfür die durch Renovierungsaufwendungen anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Dem gab der Bundesfinanzhof statt, schloß dabei aber Aufwendungen für ein voll ausgestattetes Badezimmer mit Dusche und Badewanne aus.
Sachverhalt
Ein Ehepaar vermietete eine sich im Haus befindliche Einliegerwohnung umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Mannes und nahm im Vorfeld umfassende Renovierung an allen Räumen vor. Hierbei handelte es sich um eine 2-Zimmer-Wohnung, die einen Besprechungsraum und ein Büro statt des Wohn- und Schlafzimmers umfassen sollte.
Sie forderten, dass die auf die Renovierung erhobene Umsatzsteuer als Vorsteuer anzusehen sei. Das Finanzamt hingegen stufte die Aufwendungen für das Badezimmer als nicht abzugsfähig ein, da diese dem privaten Bereich zuzuordnen seien.
Hierzu reichte das Ehepaar Klage beim Finanzgericht in Köln ein, welches dieser im kleinen Umfang statt gab. Sanitäreinrichtung, wie etwas Waschbecken und Toilette, seien durchaus einer beruflich genutzten Einrichtung, wie es in diesem Fall ein Home-Office sei, zuzuordnen.
In nächster Instanz lehnte der Bundesfinanzhof einer durch die Eheleute angestrebten Revision zugunsten eines weitergehenden Vorsteuerabzugs ab.
Die Kosten für die Renovierung von an Arbeitgeber vermieteten Home Offices könnten demnach, jedoch ausschließlich bei betrieblicher Nutzung, von der Vorsteuer abgezogen werden. Zur Nutzung eines Büros gehören hierzu ebenso sanitäre Einrichtungen, was Duschen und Badewannen jedoch nicht mit einschließt.