Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zum Betriebsvermögen gehören und vordergründig zu Wohnzwecken genutzt werden, kann der Steuerpflichtige nach §82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Um die Steuerprogression zu minimieren, kann dies besonders sinnvoll sein. Nun hat auch der Bundesfinanzhof darüber entschieden, wie mit nicht verbrauchten Beträgen im Erbfall umgegangen wird.
Sachverhalt
Die Ehefrau des verstorbenen Grundstückeigentümers hatte im Streitfall die vom Ehemann nach §82b EStDV unverbrauchten Teilbeträge vollständig in einer Summe in der Einkommenssteuerveranlagung für das Todesjahr des Ehemannes als Werbekosten geltend gemacht. Dagegen war das Finanzamt unter Berücksichtigung der Einkommensteuer-Richtlinien allerdings der Auffassung, dass die nicht verbrauchten Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen und darüber hinaus dort nach §82b EStDV fortzusetzen sind.
Das Finanzgericht Münster wie auch der Bundesfinanzhof lehnten die Sichtweise der Finanzverwaltung ab.
Besitzt der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen, die auf mehrere Jahre verteilt sind, und verstirbt dieser innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Todesjahres als Werbungskosten in seinen Einkünften aus Vermietungen und/oder Verpachtungen abzusetzen.
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs ist, dass die steuerliche Situation im Todesfall mit den ausdrücklich in §82b Abs. 2 EStDV genannten Fällen vergleichbar ist. Demnach ist der unverbrauchte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung des Gebäudes als Werbungskosten absetzbar.
So besteht keine gesetzliche Grundlage für die vom Finanzamt angenommene Übertragung des Werbungskostenabzugs auf die Erbengemeinschaft.
Zu beachten ist zudem, dass der Bundesfinanzhof die Regelung in R 21.1 Abs. 6 S. 2 der Einkommenssteuer-Richtlinien angesichts der 2007 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach §10d Einkommenssteuergesetz für überholt hält. Der Erbe kann einen vom Erblasser ungenutzten Verlustabzug nicht bei seinen eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.