Eine neue Rechtssprechung vom Bundesfinanzhof zum Thema Pflanzenlieferung im Zusammenhang mit einer Neugestaltung der Gartenanlage ist die Leistung mit mit 19 % zu versteuern.
Das Gericht vertritt die Ansicht das auch wenn die Lieferung der Pflanzen Zeitversetzt zu den Gartenarbeiten stattfinden eine einheitliche komplexe Leistung entsteht weil eine neue Gartenanlage entsteht. Somit ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nicht anwendbar.
Es gilt also zu beachten ob ein reines Liefern und Einpflanzen zu betrachten ist oder eine komplette Neugestaltung des Gartens durchgeführt wird.