Seit dem Jahr 2019 gelten eindeutige Regeln für Minijobs und deren Arbeitszeiten. Daher sollte geprüft werden ob die Arbeitszeiten klar geregelt sind wenn diese nicht klar geregelt sind gilt als vermutete Arbeitszeit künftig 20 Stunden pro Woche. (§ 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG])
Die Bundessteuerberaterkammer teilte mit das der Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund verstärkt diese Neuregelung kontrollieren wird.
Durch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR entstehen sozialversicherungspflichtige Jobs.
2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei einer 10 h Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR- Grenze wurde nicht überschritten.
2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei einer 20 h Woche rund 796 EUR/Monat. Wenn die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden kann erfolgt die Umstellung auf einen Sozialversicherungspflichtigen Vertrag.