Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden das der Eigentumsverlust durch eine Enteignung keine Veräußerung ist und somit der Gewinn nicht zu versteuern ist.
Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung:
Eine „Anschaffung“ oder „Veräußerung“ stellt den Willen des Steuerpflichtigen dar. Genau daran mangelt es bei einer Enteignung, wenn der Verlust des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss oder auch Willen des Steuerpflichtigen erfolgt.