Nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Umsätze des Ist-Versteuerer erst versteuern wenn sie die Zahlungen dafür erhalten haben.
Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer abziehen bei Leistungsausführung unabhängig von der Besteuerung des Leistenden nach dem deutsche Umsatzsteuerrecht.
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch nun eine andere Ansicht dargelegt.

Grundsätzlich muss bei Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer mit der Leistungsausführung abgeführt werden.
Unter gewissen Voraussetzungen kann per Antrag (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) die Besteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgt (Ist-Besteuerung). Für die Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.Grundlage dieser Ansicht sind die folgenden Bedingungen: die Leistungsausführung ist erfolgt sowie der Empfang der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch nun festgelegt das der „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“

Dieses Urteil ist für alle Unternehmen relevant, Problematisch ist das die Leistungsempfänger in der Regel gar nicht erkennen können wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Der Gesetzgeber / Finanzverwaltung müssen nun einen Weg finden dies umzusetzen. Bis dieses klar und umsetzbar ist dürfte jedoch der Bestandsschutz weiterhin bestehen.