Bedingt durch die Coronapandemie steigt die Nutzung und Wahrnehmung von Online-Formaten zum Zweck der Teilnahme an Seminaren und Weiterbildungen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun Stellung zur Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn bezogen.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts vom Arbeitgeber für Online-Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, stellt für den Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Nach §3 Nr. 19 Einkommenssteuergesetz sind Weiterbildungsmaßnahmen allerdings steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer als Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten dienen. Durch die Bildungsmaßnahmen müssen hierbei Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein förderlich für die Berufstätigkeit sein können.

Zu beachten ist, dass das Format der Weiterbildungsmaßnahme unerheblich ist. Aus diesem Grund können sowohl eLearning-Angebote als auch Video-Schulungen ohne einen Dozenten begünstigt sein.

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