Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld ist bis 31.12.2022 verlängert
Die Anpassung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (BGBl I 2022, S. 1507) wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die erleichterten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis zum Jahresende 2022:
– mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen oder
– mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen
– Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann
Das die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld weiterhin genutzt werden können, hat der Bundestag die Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert (Billigung durch Bundesrat am 7.10.2022). Damit kann die Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel hinaus genutzt werden.