Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt, entschied aktuell der Bundesfinanzhof.
Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige wollte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“, der kaum noch vermittelbar war, unterstützen, in dem sie ihn dauerhaft in einer gewerblichen Tierpension unterbringen wollte. Bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension übergab sie zu diesem Zweck 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus.
Das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten den Spendenabzug ab. Die hiergegen eingelegte Revision war erfolgreich.
Dem steuerlichen Abzug steht ein konkreter Verwendungszweck nicht entgegen. Wichtig ist, dass die Spende vom Empfänger nicht angenommen werden muss. Der Empfänger trifft die Entscheidung, ob er seine steuer-begünstigten Zwecke im Einzelfall fördern möchte und wie er sie fördern möchte.
Das Finanzgericht Köln wird nunmehr im zweiten Rechtsgang unter Heranziehung der Satzung und weiterer Unterlagen (u. a. Tierheimordnung und Nachfrage beim Deutschen Tierschutzbund e.V.) darüber entscheiden müssen, ob bzw. mit welchen Voraussetzungen die dauerhafte Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension aus Sicht zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung gezogen werden kann.
Zwar fehlt die notwendige Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn sie einer konkreten Person zugutegekommen soll und hierbei letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Im konkreten Sachverhalt war dies aber nicht der Fall, zumal der Hund der Steuerpflichtigen nicht gehört.