Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist zur Corona-Prämie (§3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG)) – womit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können – erneut bis 31.03.2022 verlängert.

Steuerfrei sind nach §3 Nr. 11A EStG demnach:

  1. „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Beitrag von 1.500 EUR.

Wiederholt wurde die Befristung der Corona-Prämie durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 31.12.2020 bis zum 30.06.2021 verlängert. Jetzt erfolgte eine erneute Verlängerung bis zum 31.03.2022 durch das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz.

Zu beachten ist, dass der Höchstbetrag je Arbeitnehmer unberührt bleibt. Die erneute Fristverlängerung bedeutet also nicht, dass beispielsweise im ersten Quartal 2022 noch einmal 1.500 EUR steuerfrei für einen Betrag aus z.B. 2021 gezahlt werden.

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