Ob Ausgaben vorgezogen oder ins Jahr 2022 verlagert werden, kommt es im privaten Bereich besonders auf die persönlichen Verhältnisse an.

Eine Verlagerung von Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bedeutenden Belastungen (z.B. Medikamenten) kommen hierbei in Betracht. Bei bedeutsamen Belastungen ist zu empfehlen, die zumutbare Eigenbelastung im Blick zu behalten: Diese Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl von Kindern ab.

PRAXISTIPP

Wenn abzusehen ist, dass die zumutbare Eigenbelastung im Jahr 2021 nicht überschritten wird, ist zu empfehlen, offene Rechnungen nach Möglichkeit erst im folgenden Jahr 2022 zu begleichen. Ein Vorziehen dieser lohnt sich, wenn bereits 2021 hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Vorhandene Verlustvorträge, die Sonderausgaben oder besondere Belastungen eventuell wirkungslos werden lassen, sind ebenfalls in die Überlegungen einzubeziehen.

Ist beispielsweise der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20% der Lohnkosten, aber maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst im kommenden Jahr 2022 beglichen werden. Dies gilt auch, wenn im Jahr 2021 beispielsweise aufgrund von Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit keine Einkommenssteuer anfällt. Dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Beachten Sie, dass ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigungen nicht möglich ist.

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