Schulgeld:   Unter gewissen Voraussetzungen sind 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR Jährlich) für den Schulbesuch des Kindes an einer Privatschule als Sonderausgabe absetzbar. Hingegen sind Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule  nicht abziehbar. Dies bestätigte nun der Bundesfinanzhof , demnach sind Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift einzusortieren.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 32/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199881