Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung:
Der Vorsteuerabzug ist auch bei Angabe einer Briefkastenadresse gerechtfertigt. Bisher musste eine Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dabei die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus. Vielmehr reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202640; BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202638; BFH, PM Nr. 42 vom 1.8.2018