Betriebliche Weihnachtsfeiern wurden aufgrund der Coronapandemie im vergangenen Jahr abgesagt. Hoffnung, dass die klassische Weihnachtsfeier (nach den allgemein gültigen Coronaregeln) stattfinden kann, besteht dagegen für das Jahresende 2021. Zu beachten ist dabei aus steuerlicher Sicht, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden müssen. Es gilt hierbei ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.
Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis zum 31.03.2022 steuerfrei!
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, aufgrund der Coronapandemie sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum sowieso gezahlten Arbeitslohn gewährt werden.
Bis zu einer Höchstgrenze von insgesamt 1.500 EUR sind entsprechende Sonderzahlungen bis zum 31.03.2022 begünstigt.