Der neue aktuelle Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden.
Dieser Zinssatzes passt sich der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB aller zwei Jahre an. Die erste Anpassung muss spätestens zum 1.1.2024 erfolgen
DasBundesverfassungsgericht hat im Jahr 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen der bis dahin übliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 gab es keine Änderungen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen welche rückwirkend die Verzinsungszeiträume ab 2019 abdeckt.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Ob in diesen auch eine Anpassung erfolgt ist noch nicht abschließend geklärt. Bund und Länder haben beschlossen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.