Zu hohe Geschäftsführervergütungen können zu Entzug der Gemeinnützigkeit führen
Sogenannte Mittelfehlverwendungen können bei einer gemeinnützigen Körperschaft zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Einen neuerlichen Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge, können dies bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen bereits der Fall sein.
In so einem Fall müsse anhand eines Drittanbieter-Vergleichs festgestellt werden, ob eine Überzahlung vorliegt. Als Grundlage für diesen Vergleich können Gehaltsstrukturuntersuchungen einschlägiger Wirtschaftsunternehmen in dem jeweiligen Bereich herangezogen werden.
Da sich innerhalb eines Geschäftsfeldes die Bezüge auf eine Bandbreite erstrecken, seien demnach nur die Referenzen als unangemessen zu betrachten, welche um mehr als 20% Prozent die obere Grenze übersteigen. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, müsse auch es sich hier um eine signifikanten Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handeln, um einen Entzug der Gemeinnützigkeit zu rechtfertigen.
Sachverhalt
In den vorliegenden Fall wurde einer gGmbH die Gemeinnützigkeit wegen zu hoher Geschäftsführerbezüge für die Jahre 2005 bis 2010 versagt, was im Nachgang vom Bundesfinanzgericht im Wesentlichen bestätigt wurde.
Für die Jahre 2006 und 2007 hingegen befand eine Revision, dass die Unverhältnismäßigkeit in definierter Form nicht gegeben sei. Demnach habe die Geschäftsführervergütung 2006 die Angemessenheitsgrenze mit 3000 EUR nicht signifikant überschritten und zudem sei im Jahre 2007 versäumt worden, einen Sicherheitszuschlag anzurechnen.