Die Finanzverwaltung hat nun offene Fragen bezüglich der Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus geklärt.
Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet.
Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem ausführlichen Katalog zu vielen offenen Fragen Stellung genommen besonders zur Steuerbefreiung für die Corona-Prämie. Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“
Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen oder Rettungsdienste.
Eine Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG)
Die Steuerbefreiung für den „CoronaPflegebonus“ in höhe von 4.500 EUR.
Die Addition der beiden Höchstbeträge für die Steuerbefreiung ist nich möglich.
Leistungen welche der Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig wären fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG.
