Vor Kurzem hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 soll die Abgabe für rund 90 % der heutigen Zahler vollständig entfallen.
Gegenwärtig ist die Zahlung von Angestellten, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Kapitalgesellschaften gleichermaßen bei 5,5 % der Einkommen- sowie Körperschaftsteuer.
Momentan wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer mehr wie 972 EUR (bzw. 1.944 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) ergibt. Diese Beträge sollen ab 2021 auf 16.956 EUR (bzw. 33.912 EUR) erhöht werden.
Durch die Anpassung der Grenze sind rund 90 % der jetzigen betroffen Zahler vom Solidaritätszuschlag vollständig befreit.
Die Milderungszone soll verhindern dass bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Solidaritätszuschlag anfällt. Deshalb erhöht sich der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone nur schrittweise auf 5,5 %.
Zu beachten ist das Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) auf die Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen müssen,
auf diese hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.