Finanzgericht: Prozesskosten wegen Baumängeln sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Prozesskosten, die durch Baumängel beim Bau eines Eigenheims verursacht werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen einzustufen und somit nicht steuerlich abzugsfähig, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Hintergrund: 

Gemäß  § 33 Abs. 2 S. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Aufwendungen von Rechtsstreitigkeiten (Prozesskosten) von den Sonderkosten abgezogen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren und diese in ihrer Natur nicht vorhersehbar seien. Dies treffe auf Prozesskosten im Rahmen von Streitigkeiten um Baumängel nicht zu, da Baumängel bei jedem Hausbau zu erwarten seien und der Bauherr diese vorher einzukalkulieren habe.

Sachverhalt: 

Ein Ehepaar beauftragte eine Baufirma mit dem Bau eines unterkellerten Zweifamilienhauses auf einem sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstück. Aufgrund schwerwiegender Planungs- und Ausführungsfehler hatte das Ehepaar im Streitjahr rechtliche Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet und rund 13.700 Euro an Gerichts- / Anwaltskosten gezahlt. Sie gaben die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung an und wiesen auf ihre äußerst angespannte finanzielle Situation hin – scheiterten jedoch letztendlich.

Zwar billigte das Finanzgericht den Umstand, dass Ansprüche aus Gerichtsverfahren eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung für die Steuerzahler haben, es bestand in diesem Fall jedoch kein Risiko, den Lebensunterhalt zu verlieren und kritischen Bedürfnisse nicht mehr erfüllen zu können. Als Grund verwies das Finanzgericht darauf, dass sich das Baugrundstück bereits im Besitz befunden habe und notfalls hätte veräußert werden können. Darüber hinaus sind Prozesskosten bei einem Hausbau keine Ausnahme und als Vorgang der normalen Lebensführung anzusehen und somit nicht abzugsfähig.