Das Finanzgericht Köln hat nun die Aufwendungen welche für eine glutenfreie Diätverpflegung sind als nicht abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen deklariert. Dies soll auch für die Ärztlich verordnete Verpflegung gelten.

Nach der Ansicht des Finanzgerichts begründet die Entscheidung auf der Grundlage des Abzugsverbotes für Diätverpflegung.

Eine Revision hängt an damit ist hier eine endgültige Entscheidung noch offen.