Eine Kehrtwende der Finanzverwaltung ist nun bei der zu spät abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) eingetreten. Bisher galt das eine zu spät abgegebene ZM die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge hatte. Dies ist nun unter bestimmten Vorraussetzungen nicht mehr so.
eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Dies galt jedoch ab 2020 nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ebenso wenn diese unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wurde. Nach § 18a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen. Bisher wurde die Steuerfreiheit entzogen wenn keine ZM abgegeben oder die fehlerhaft abgegebene ZM nicht innerhalb der Monatsfrist korrigiert – angepasst wurde.
Die neue Sichtweise zeigt ein neues Bild: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben entsteht zu diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die Abgabe sowie die Berichtigung einer fehlerhaften ZM innerhalb der Festsetzungsfrist setzen damit die Steuerbefreiung Rückwirkung in Kraft. Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren kann jedoch ein Bußgeldverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nach sich ziehen.