Berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder ins kommende Jahr zu verlagern, kann für Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Maßgeblich ist immer das Zu- und Abflussprinzip. Werden die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen, ist zu empfehlen, noch ausstehende Aufwendungen (z.B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit ins kommende Jahr 2022 zu verschieben.

Prüfen sollten Arbeitgeber und Belegschaft spätestens zum Jahresende 2021, ob die vielen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen auch optimal ausgeschöpft wurden. Hierzu zählen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlicher Freigrenze von 44 EUR (50 EUR ab 2022) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich für Waren, die vom Betrieb angeboten wurden.

Homeoffice und Entfernungspauschale

Für Steuerpflichtige im Homeoffice gilt für die Jahre 2020 und 2021 eine Pauschale: Bei fehlendem häuslichen Arbeitszimmer oder wenn auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet wird, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seinen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten ausschließlich zu Hause nachgekommen ist und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Bestätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens allerdings 600 EUR im Kalenderjahr.

Berücksichtigt werden kann die Homeoffice-Pauschale also nicht für solche Tage, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. In diesem Fall gilt die Entfernungspauschale, die durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BGBl | 2019, S. 2886) wie folgt erhöht wurde:

  1. Bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale weiterhin 0,30 EUR,und
  2. ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 EUR für 2021 bis 2023 und darüber hinaus auf 0,38 EUR für 2024 bis 2026.