Kleinunternehmerregelung: Umsatzsteuer bei Wohnsitz im Ausland

Das Bundesfinanzgericht hat eindeutig festgelegt, dass die steuerrechtlich begünstigenden Sonderregelungen nur für Kleinunternehmer gelten, welche auch in dem Land in welchem sie die Leistung erbringen, ansässig sind.

Hintergrund:

Die Regelung besagt, dass wenn der Umsatz des Kleinunternehmens für das laufende Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet und der Steuerbetrag des Vorjahres 22.000 Euro nicht überschritten hatte, keine Umsatzsteuer anfällt.

Bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit, entfällt ebenfalls der Vorsteuerabzug. Um die Ansässigkeit glaubhaft zu machen reiche es nicht aus, lediglich eine Wohnung in dem Mitgliedstaat anzumieten, vielmehr muss die Ansässigkeit des Unternehmens nach Außen hin klar erkennbar sein, wie etwa durch Geschäftsräume und Mitarbeiter.