Aktuell wurden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge um drei Monate bis zum 31.12.2021 verlängert.
Zu beachten ist, dass die bisher geltende Stichtagsregelung zum 30.09.2021 für die Einführung der Kurzarbeit aufgegeben wurde.
So profitieren vom erleichterten Zugang demzufolge auch Betriebe, die nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr ab Oktober 2021 erneut oder bedingt der Pandemie zum ersten Mal von Arbeitsausfall oder Betriebsschließungen betroffen sind.
Folgende vereinfachte Regelungen gelten für Unternehmen bis zum 31.12.2021:
- Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden.
- Die Anzahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für eben diese Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% reduziert.
- Wenn der Verleihbetrieb ebenfalls Kurzarbeit eingeführt hat, gilt das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.
Bis zum 31.12.2021 werden dem Arbeitnehmer die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge (Sozialversicherungen) auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalisierter Form erstattet.