Die Behinderten-Pauschbeträge wurden durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl | 2020, S. 2770) verdoppelt. Zudem wurden die steuerlichen Nachweispflichten mit Wirkung ab 2021 verschlankt. Ebenfalls ist neu, dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen schon ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährleistet ist. Das Bundesfinanzministerium hat nun über Vereinfachungen zum Nachweis der Behinderung bei einem Grad unter 50, aber mindestens ab 20 verfügt.
Der Steuerpflichtige muss nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) den Nachweis zur Behinderung wie folgt erbringen:
- Wenn eine Behinderung mit mindestens Grad 50 festgestellt ist, erfolgt die Vorlage eines Ausweises nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).
- Wenn eine Behinderung mit weniger als Grad 5ß, aber mindestens Grad 20 festgestellt ist, erfolgt die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
Das Bundesfinanzministerium hat im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung zum Nachweis nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nunmehr folgende Vereinfachung beschlossen:
„Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestehen keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird.“
Diese Regelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021.