Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof eine Änderung seiner bestehenden Rechtsprechung bezgl. Vorsteuerabzug auf berechtigten Rechnungen erlassen.
Diese besagt das der Vorsteuerabzug welcher auf den berechtigten Rechnungen ausgewiesen ist nicht voraussetzt, dass das leistenden Unternehmen unter dieser Anschrift die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Vielmehr reicht eine Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift. Dies gilt jedoch nur insofern das Unternehmer unter dieser Anschrift auch erreichbar ist.
Diese Änderung der Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung nun an.