Bedingt abziehbar: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten
Die Bewältigung des Alltags für Familien mit schwerbehinderten Mitgliedern erfordert häufig umfassende Umbaumaßnahmen und strukturelle Anpassungen um den besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden. In der Steuererklärung können diese Mehraufwendungen unter dem Punkt ‘Außergewöhnliche Belastungen’ erfasst werden. Ziel ist es, die Lebensqualität von Personen mit schweren Behinderungen zu gewährleisten.
So können bspw. der Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung abziehbar sein. In einem Urteil des Finanzgerichts Münster wurde hier kürzlich noch einmal weiter differenziert.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Eheleute Ihr Eigenheim entsprechend dem Behinderungsgrad 70 der Frau und den Merkzeichen G und aG umbauen lassen. Konkret ging es um eine vorderseitige Terrasse mit ebenerdiger Gestaltung zum Blumengarten hin. Diese Umbaumaßnahme wollten sie im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung geltend machen. Als Begründung gaben sie an, der Zugang zu den Blumenbeeten sei medizinisch notwendig.
Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug, da der Zugang zum Garten den durchschnittlichen Wohnkomfort übersteige. Zudem gäbe es rückseitig zum Haus bereits eine kleine Terrasse, welche mit dem Rollstuhl erreichbar sei und die Möglichkeit sich im Freien aufzuhalten dadurch gewährleistet sei, weshalb eine auch nachträglich Klage auf Steuerermäßigung der Handwerkerleistungen (= 20 % des in der Rechnung enthaltenen Lohnanteils) vom Finanzgericht abgewiesen wurde, da der Zugang und damit die Nutzung des Gartens bereits gegeben sei.